| Vereinsstatuten
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I. Name, Sitz und Zweck |
| § 1 |
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Unter dem Namen
FUSSBALLCLUB BALZERS
besteht ein am 1.5.1932 gegründeter Verein im Sinne des Gesetzes mit Sitz in
Balzers. Neben dem vollständigen Vereinsnamen ist auch die Abkürzung FC
BALZERS ausreichend. |
| § 2 |
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Der Verein bezweckt die Förderung des Fussballsportes sowie die Pflege der
Kameradschaft und der Geselligkeit.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Die offiziellen Vereinsfarben sind blau / gelb. |
| § 3 |
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Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des
Liechtensteinischen Fussballverbandes (LFV). Die Mitglieder des Vereins
sowie die Spieler und Funktionäre sind somit den Statuten und Reglementen
des SFV und des LFV unterstellt sowie den Bestimmungen der FIFA und UEFA. Dem Verein steht es frei, auch anderen zweckentsprechenden Verbänden
beizutreten und anzugehören.
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II. Mitgliedschaft |
| § 4 |
Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Aktivmitglieder
Senioren- und Veteranenmitglieder
Juniorenmitglieder
Passivmitglieder
Ehrenmitglieder |
| § 5 |
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Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Die Aufnahme
erfolgt durch den Vorstand. Sie muss an der nächstfolgenden
Generalversammlung bestätigt werden. Aufnahmegesuche Unmündiger müssen von
deren gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet sein. Der Vorstand ist berechtigt, eine Bewerbung um Aufnahme in den Verein ohne
Angabe von Gründen abzulehnen. Nichtmitglieder, welche von der Generalversammlung in den Vorstand gewählt
oder von der Generalversammlung zu Rechnungsrevisoren bestellt werden,
erlangen mit Annahme dieses Amtes ebenfalls die Vereinsmitgliedschaft. Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. |
| § 6 |
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Zu den Aktivmitgliedern zählen die als Spieler tätigen Mitglieder des
Vereins, welche das vom SFV für Aktivspieler vorgeschriebene Alter erreicht
haben, sowie die Trainer und Coaches der Aktiv- und Juniorenspieler, sofern
sie Vereinsmitglieder und nicht nur Funktionäre des Vereins sind, die
Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsrevisoren. |
| § 7 |
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Zu den Senioren- und Veteranenmitgliedern zählen die als Spieler tätigen
Mitglieder des Vereins, welche das vom SFV für Senioren- und
Veteranenspieler vorgeschriebene Alter erreicht haben, sofern sie der
Senioren- oder Veteranenabteilung des Vereins angehören. Ebenso zu den Senioren- und Veteranenmitgliedern zählen die Trainer und
Coaches der Senioren- oder Veteranenspieler, sofern diese bereits
Vereinsmitglieder sind. |
| § 8 |
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Zu den Juniorenmitgliedern zählen die als Spieler tätigen Mitglieder des
Vereins, welche gemäss den Bestimmungen des SFV als Junioren einzustufen
sind. |
| § 9 |
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Zu den Passivmitgliedern des Vereins zählen alle übrigen Vereinsmitglieder,
so insbesondere auch die nicht mehr aktiven Spieler, ehemalige
Vorstandsmitglieder und ehemalige Rechnungsrevisoren. |
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§ 10 |
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Zum Ehrenmitglied kann durch die Generalversammlung jedermann,
Vereinsmitglied oder Dritter, ernannt werden, der sich um den Verein in
hervorragender Weise verdient gemacht hat.
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| § 11 |
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Jedes Vereinsmitglied kann seinen Austritt aus dem Verein erklären. Diese
Austrittserklärung hat schriftlich an den Vereinsvorstand zu erfolgen.
Von einem austretenden Vereinsmitglied darf keine Austrittsgebühr erhoben
werden. |
| § 12
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Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder, welche gegen die Statuten
und deren Ausführungsbestimmungen fortgesetzt oder in grober Weise
verstossen oder sonst die Interessen oder das Ansehen des Vereins in grober
Weise schädigen oder ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber
trotz Mahnung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschliessen.
Ein diesbezüglicher Beschluss des Vorstandes bedarf der Zweidrittelmehrheit.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich unter Angabe
der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung hat eine Belehrung des Inhaltes zu
enthalten, dass das ausgeschlossene Mitglied binnen einer Frist von einem
Monat nach Erhalt der Mitteilung gegen diesen Entscheid des Vorstandes einen
schriftlich begründeten Rekurs an die Generalversammlung des Vereins erheben
kann.
Wird vom betroffenen Mitglied innert offener Frist von diesem Rekursrecht
Gebrauch gemacht, so hat der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung
einzuberufen, welche spätestens einen Monat nach Einlangen des Rekurses
zusammenzutreten und über den Rekurs zu entscheiden hat. |
| § 13
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Vereinsmitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das
Vereinsvermögen keinen Anspruch. Für die Beiträge oder sonstigen Leistungen
haften diese jedoch weiterhin nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Der Verein behält sich die Gelten machung dieser Ansprüche auf dem
Rechtswege ausdrücklich vor, wie auch die Anmeldung des Fehlbaren zum
Boykott durch den SFV und LFV. |
| § 14 |
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Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, den vom Verein auf eigene Rechnung
durchgeführten sportlichen Veranstaltungen gegen freien Eintritt
beizuwohnen, sowie an den Versammlungen und geselligen Anlässen des Vereins
teilzunehmen. Der Verein kann bei Anlässen Eintritt erheben.
Alle Vereinsmitglieder mit Ausnahme der Junioren B und jünger sind
gleichmässig stimmberechtigt und wählbar. |
| § 15 |
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Die Vereinsmitglieder sind gehalten, das Ansehen und die Interessen des
Vereins zu fördern und zu wahren.
In diesem Zusammenhang sind sie insbesonders verpflichtet, die Statuten,
Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu befolgen, ihrer Beitragspflicht
pünktlich nachzukommen und soweit sie als Spieler für den Verein tätig sind,
die Spielaufgebote zu befolgen und die Anordnungen in bezug auf Spiel und
Training einzuhalten, bzw. die zuständigen Funktionäre im Falle von
begründeten Absenzen rechtzeitig zu verständigen. |
| § 16 |
Die Vorschriften über die Mitgliedschaft finden auf sämtliche Mitglieder des
Vereins Anwendung, soweit nicht im Einzelfall Ausnahmen in diesen Statuten
vorgesehen sind.
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III. Organe |
| § 17
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Die Organe des Vereins sind:
A) die Generalversammlung
B) der Vorstand
C) die Rechnungsrevisoren |
| A) Generalversammlung
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| § 18 |
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Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alljährlich
findet eine ordentliche Generalversammlung statt, welche jeweils spätestens
bis 31. März eines jeden Jahres stattzufinden hat.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes
einberufen oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter
Anführung des Grundes verlangt. Der Vorstand hat binnen einer Frist von
einem Monat nach Einlangen des Begehrens eine ausserordentliche
Generalversammlung einzuberufen.
Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgen durch den Vorstand. In
den Einladungen sind Ort, Datum und Stunde der Versammlung und die
Traktandenliste anzugeben. Die Einladung erfolgt entweder schriftlich durch
Zirkular an die Mitglieder oder durch Pressepublikation in einer
liechtensteinischen Tageszeitung.
Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung zur Post
gegeben oder publiziert sein.
Im Sinne einer einmaligen Ausnahme hat die ordentliche Generalversammlung
im Übergangsjahr 2000 spätestens bis am 30. Juni stattzufinden. |
| § 19
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Zur Generalversammlung hat jedes Mitglied des Vereins Zutritt. Jedes
anwesende Vereinsmitglied mit Ausnahme der Junioren B und jünger hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinspräsidenten oder in
seiner Abwesenheit die des Versammlungsleiters den Stichentscheid.
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| § 20 |
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Der Präsident oder ein von der Generalversammlung zu wählender
Versammlungsleiter führt die Generalversammlung.
Der Leiter Administration oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes
Vorstandsmitglied sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses Protokoll ist
vom Protokollführer und einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
Die von der Generalversammlung zu wählenden Stimmenzähler stellen die
Anzahl der Stimmrechte fest und geben sie bekannt.
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| §21 |
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Die Generalversammlung behandelt und beschliesst über
- die Wahl des Versammlungsleiters
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Mutationen
- den Jahresbericht des Vorstandes
- die Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsrevisoren
- die Festsetzung der Jahresbeiträge
- die Entlastungserteilung für die Vereinsorgane
- die Wahl des Präsidenten, des Leiters Spielbetrieb, des Leiters
Administration, des Leiters Finanzen, des Leiters Juniorenwesen und des
Leiters Anlässe/Werbung
- die Wahl der Rechnungsrevisoren
- die Ernennung der Ehrenmitglieder
- die Entscheidung über Rekurse gegen Vorstandsbeschlüsse
- die Statutenänderung
- alle weiteren auf der Traktandenliste stehenden Geschäfte und Anträge
- die Auflösung des Spielbetriebes bezüglich der 1. Mannschaft des
Vereins
- die Auflösung des Vereins.
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| § 22 |
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Anlässlich jeder ordentlichen
Generalversammlung ist das Protokoll der letztjährigen ordentlichen
Generalversammlung der Versammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Anträge einzelner Mitglieder können nachträglich auf die Traktandenliste der
Generalversammlung gesetzt werden, sofern sie mindestens eine Stunde vor
Beginn der Generalversammlung schriftlich begründet beim Vorstand
eingereicht werden. Eine Behandlung eines dieser Anträge der Mitglieder
kann die Generalversammlung auf Antrag eines Mitgliedes hin durch Beschluss
verhindern. |
| § 23 |
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Die Generalversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde und mindestens 1/10
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sofern eine erste
Generalversammlung nicht beschlussfähig ist, ist auf einen wenigstens 8 und
höchstens 14 Tage späteren Zeitpunkt eine neue Generalversammlung
einzuberufen, welche unbedingt beschlussfähig ist. |
| § 24 |
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Die Generalversammlung fasst ihre sämtlichen Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Stimmen und zwar in offener Abstimmung. Nur auf
Antrag ist schriftlich abzustimmen. Wenn über die Auf1ösung des Vereins
Beschluss gefasst werden soll, gelten die Bestimmungen von Paragraph 37 der
Statuten. |
| B) Vorstand |
| § 25 |
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Der Vorstand ist
das geschäftsleitende und ausführende Organ des Vereins. Er trägt die
Verantwortung für eine gesunde Finanzpolitik des Vereins. Er besteht aus
dem Präsidenten, dem Leiter Spielbetrieb, dem Leiter Administration, dem
Leiter Finanzen, dem Leiter Juniorenwesen und dem Leiter Anlässe/Werbung.
Der Vizepräsident wird vom Vorstand aus seinen Reihen bestimmt. Die
Vorstandsmitglieder fungieren ehrenamtlich. |
| § 26 |
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Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche
Unterschrift für den Verein führen der Präsident mit dem Vizepräsidenten
oder im Verhinderungsfall des Präsidenten der Vizepräsident mit einem
anderen Vorstandsmitglied, kollektiv zu zweien. Im Zusammenhang mit der
Vertretung des Vereins gegenüber den Behörden und Organen des SFV und LFV,
so auch bei Einreichung von Rechtsmitteln gegen Ent- scheide von Behörden
und Organen des SFV und seiner Abteilungen und des LFV, ist auch die
Einzelunterschrift des Präsidenten ausreichend. |
| § 27 |
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Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf
eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind unbeschränkt wiederwählbar.
In den Vorstand sind auch Nicht-Vereinsmitglieder wählbar. Im gleichen
Jahr dürfen anlässlich der ordentlichen Generalversammlung entweder nur der
Präsident, der Leiter Administration und der Leiter Anlässe/Werbung oder
aber der Leiter Juniorenwesen, der Leiter Finanzen und der Leiter
Spielbetrieb gewählt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigen
Gründen vor Ablauf der Amtsdauer seines Amtes enthoben werden. In diesem
Fall hat eine ausserordentliche Generalversammlung stattzufinden, welche
gleichzeitig einen Nachfolger für das enthobene Vorstandsmitglied zu wählen
hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amte aus, so ist der
Vorstand selbst berechtigt, für die laufende Amtsdauer eine Ersatzwahl
vorzunehmen, es sei denn, dass es sich bei dem ausgeschiedenen
Vorstandsmitglied um den Präsidenten handelt, in welchem Falle die
Generalversammlung einen neuen Präsidenten zu bestellen hat. Anlässlich
der ordentlichen Generalversammlung im Jahre 2000 werden ausnahmsweise alle
Vorstandsmitglieder neu gewählt. In diesem Übergangsjahr dürfen jedoch der
Leiter Juniorenwesen, der Leiter Finanzen und der Leiter Spielbetrieb bloß
bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt werden. |
| § 28 |
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Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die nicht durch die
Statuten ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er fasst seine
Beschlüsse ‑ soweit in diesen Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist ‑ mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens vier der sechs
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder
im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Der Vorstand
tagt und beschliesst unter Leitung des Präsidenten oder im Falle seiner
Verhinderung des Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Der
Vorstand bestimmt seinen Versammlungsort und sein Versammlungsreglement
selbst. |
| C) Rechnungsrevisoren |
| § 29 |
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Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei
Rechnungsrevisoren, welche wiederwählbar sind. Die Rechnungsrevisoren
haben die Jahresrechnung zu prüfen und hierüber, wie auch über das
Vereinsvermögen, auf jede ordentliche Generalversammlung hin schriftlich
Bericht zu erstatten.
Mitglieder des Vorstandes sind nicht als Rechnungsrevisoren wählbar. Die
Rechnungsrevisoren können jederzeit eine Prüfung der Buchhaltung und des
Vereinsvermögens vornehmen.
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IV. Organisation des Spielbetriebes |
| § 30 |
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Der Vorstand - insbesondere der Leiter Spielbetrieb - ist für den
Spieletrieb verantwortlich. Der Juniorenabteilung des Fussballclub Balzers
steht der Leiter Juniorenwesen vor.
Die Organisation der Abteilungen Spielbetrieb und Juniorenwesen wie auch
der Abteilungen Präsidium, Administration, Finanzen, und Anlässe/Werbung
bestimmt der Vorstand in entsprechenden Reglementen
(Organisationsreglemente).
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V. Vereinsmittel |
| § 31 |
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Die Einnahmen des Vereins bestehen vornehmlich aus den Erträgnissen
sportlicher und geselliger Veranstaltungen, aus den Jahresbeiträgen sowie
Werbeeinnahmen, Subventionen und allfälligen Zuwendungen. |
| § 32 |
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Der Verein hebt grundsätzlich von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge ein.
Die Jahresbeiträge für die Aktiv-, Junioren-, Senioren-, Veteranen- und
Passivmitglieder werden alljährlich durch die Generalversammlung festgelegt.
Die Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes und die
Rechnungsrevisoren sind beitragsfrei. Ebenso beitragsfrei sind sonstige
Vereinsmitglieder, welche als Schiedsrichter namens des Vereins tätig sind.
Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag ermässigen oder
erlassen.
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VI. Verschiedenes |
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§ 33 |
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Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Jahresrechnung,
bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung, ist mindestens jährlich per 31.12
der Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen. |
| § 34 |
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Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist eine Haftung des Vereins für Schäden
jeglicher Art, welche Mitglieder des Vereins, sei es im Rahmen ihrer
Tätigkeit als Spieler des Vereins oder bei einer sonstigen Tätigkeit für den
Verein, sei es in irgendeinem anderen Zusammenhang, erleiden. |
| § 35 |
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Der Vereinsvorstand ist berechtigt, bei Verstössen gegen diese Statuten
und allfällige Reglemente, Nichtbeachtung von Vereinsbeschlüssen,
Nichtbeachtung eines Aufgebotes als Spieler, bei mangelhaftem
Trainingsbesuch, bei einem sonstigen Verhalten, welches das Ansehen oder das
Interesse des Vereins schädigt, angemessene Bussen gegen das fehlbare
Vereinsmitglied zu verhängen, ausgenommen über die Junioren B, C, D, E, F
und die Fussballschule.
Bussen, die dem Verein wegen unsportlichen Benehmens von
Vereinsmitgliedern durch eine Behörde des SFV und/oder des LFV auferlegt
werden, können vom Verein den fehlbaren Mitgliedern überbunden werden. |
| § 36 |
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Die Abänderung oder Ergänzung dieser Statuten als solches oder einzelner
ihrer Bestimmungen liegt in der Kompetenz der Generalversammlung.
Solche Abänderungen oder Ergänzungen unterliegen überdies jeweils der
Genehmigung durch den SFV und den LFV.
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| § 37 |
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Über die Auf1ösung oder Fusion des Vereins hat die Generalversammlung zu
beschliessen. Solange jedoch 15 stimmberechtigte Vereinsmitglieder für das
Weiterbestehen des Vereins eintreten, ist ein verbindlicher Beschluss
betreffend die Auflösung des Vereins nicht zustande gekommen. |
| § 38 |
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Im Falle einer Auf1ösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen
der Gemeinde Balzers mit der Auflage zu, es einem sich hinkünftig bildenden
Verein mit gleichem Zweck zuzuwenden, bzw. sofern sich nach fünf Jahren ab
Auf1ösung des Vereins ein solcher neuer Verein nicht konstituiert hat, es
für einen sportlichen oder gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
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| § 39 |
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Die Publikationen des Vereins erfolgen durch liechtensteinische
Presseorgane oder im Zirkularwege. |
| § 40 |
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Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom
31.01.2000 beschlossen und treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
SFV und LFV sofort in Kraft.
Diese Statuten ersetzen die bisherigen Statuten des Fussballclub Balzers. |
| § 41 |
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Innerhalb von 60 Tagen nach erfolgter Generalversammlung hat der Vorstand
ein Budget zu erstellen und die Rechnungsrevisoren haben dieses an der
nächsten Generalversammlung zu kommentieren. |
| § 42 |
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Die Generalversammlung wie auch der Vorstand können Kommissionen
bestimmen und einsetzen. |
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| FUSSBALLCLUB BALZERS |
Balzers, den 31.01.2000 |
| Der Präsident (Rainer Wolfinger) |
Der Sekretär (Harald Hasler) |
| Genehmigt durch den SFV am 2.5.2000 |
Genehmigt durch den LFV am 10.4.2000 |
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| © Fussballclub Balzers - Alle Rechte vorbehalten |