Vereinsstatuten
 
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1

Unter dem Namen

FUSSBALLCLUB BALZERS

besteht ein am 1.5.1932 gegründeter Verein im Sinne des Gesetzes mit Sitz in Balzers. Neben dem vollständigen Vereinsnamen ist auch die Abkürzung FC BALZERS ausreichend.

§ 2

Der Verein bezweckt die Förderung des Fussballsportes sowie die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

Die offiziellen Vereinsfarben sind blau / gelb.

§ 3

Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Liechtensteinischen Fussballverbandes (LFV). Die Mitglieder des Vereins sowie die Spieler und Funktionäre sind somit den Statuten und Reglementen des SFV und des LFV unterstellt sowie den Bestimmungen der FIFA und UEFA.

Dem Verein steht es frei, auch anderen zweckentsprechenden Verbänden beizutreten und anzugehören.
 

II. Mitgliedschaft
§ 4
Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Aktivmitglieder
Senioren- und Veteranenmitglieder
Juniorenmitglieder
Passivmitglieder
Ehrenmitglieder
§ 5

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Sie muss an der nächstfolgenden Generalversammlung bestätigt werden. Aufnahmegesuche Unmündiger müssen von deren gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet sein.

Der Vorstand ist berechtigt, eine Bewerbung um Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Nichtmitglieder, welche von der Generalversammlung in den Vorstand gewählt oder von der Generalversammlung zu Rechnungsrevisoren bestellt werden, erlangen mit Annahme dieses Amtes ebenfalls die Vereinsmitgliedschaft.

Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.

§ 6
Zu den Aktivmitgliedern zählen die als Spieler tätigen Mitglieder des Vereins, welche das vom SFV für Aktivspieler vorgeschriebene Alter erreicht haben, sowie die Trainer und Coaches der Aktiv- und Juniorenspieler, sofern sie Vereinsmitglieder und nicht nur Funktionäre des Vereins sind, die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsrevisoren.
§ 7

Zu den Senioren- und Veteranenmitgliedern zählen die als Spieler tätigen Mitglieder des Vereins, welche das vom SFV für Senioren- und Veteranenspieler vorgeschriebene Alter erreicht haben, sofern sie der Senioren- oder Veteranenabteilung des Vereins angehören.

Ebenso zu den Senioren- und Veteranenmitgliedern zählen die Trainer und Coaches der Senioren- oder Veteranenspieler, sofern diese bereits Vereinsmitglieder sind.

§ 8
Zu den Juniorenmitgliedern zählen die als Spieler tätigen Mitglieder des Vereins, welche gemäss den Bestimmungen des SFV als Junioren einzustufen sind.
§ 9
Zu den Passivmitgliedern des Vereins zählen alle übrigen Vereinsmitglieder, so insbesondere auch die nicht mehr aktiven Spieler, ehemalige Vorstandsmitglieder und ehemalige Rechnungsrevisoren.
§ 10
Zum Ehrenmitglied kann durch die Generalversammlung jedermann, Vereinsmitglied oder Dritter, ernannt werden, der sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht hat.
§ 11

Jedes Vereinsmitglied kann seinen Austritt aus dem Verein erklären. Diese Austrittserklärung hat schriftlich an den Vereinsvorstand zu erfolgen.

Von einem austretenden Vereinsmitglied darf keine Austrittsgebühr erhoben werden.

§ 12

Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder, welche gegen die Statuten und deren Ausführungsbestimmungen fortgesetzt oder in grober Weise verstossen oder sonst die Interessen oder das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigen oder ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz Mahnung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschliessen.

Ein diesbezüglicher Beschluss des Vorstandes bedarf der Zweidrittelmehrheit.

Der Ausschluss ist dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung hat eine Belehrung des Inhaltes zu enthalten, dass das ausgeschlossene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Mitteilung gegen diesen Entscheid des Vorstandes einen schriftlich begründeten Rekurs an die Generalversammlung des Vereins erheben kann.

Wird vom betroffenen Mitglied innert offener Frist von diesem Rekursrecht Gebrauch gemacht, so hat der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen, welche spätestens einen Monat nach Einlangen des Rekurses zusammenzutreten und über den Rekurs zu entscheiden hat.

§ 13
Vereinsmitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Für die Beiträge oder sonstigen Leistungen haften diese jedoch weiterhin nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft. Der Verein behält sich die Gelten­ machung dieser Ansprüche auf dem Rechtswege ausdrücklich vor, wie auch die Anmeldung des Fehlbaren zum Boykott durch den SFV und LFV.
§ 14

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, den vom Verein auf eigene Rechnung durchgeführten sportlichen Veranstaltungen gegen freien Eintritt beizuwohnen, sowie an den Versammlungen und geselligen Anlässen des Vereins teilzunehmen. Der Verein kann bei Anlässen Eintritt erheben.

Alle Vereinsmitglieder mit Ausnahme der Junioren B und jünger sind gleichmässig stimmberechtigt und wählbar.

§ 15

Die Vereinsmitglieder sind gehalten, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu fördern und zu wahren.

In diesem Zusammenhang sind sie insbesonders verpflichtet, die Statuten, Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu befolgen, ihrer Beitragspflicht pünktlich nachzukommen und soweit sie als Spieler für den Verein tätig sind, die Spielaufgebote zu befolgen und die Anordnungen in bezug auf Spiel und Training einzuhalten, bzw. die zuständigen Funktionäre im Falle von begründeten Absenzen rechtzeitig zu verständigen.

§ 16
Die Vorschriften über die Mitgliedschaft finden auf sämtliche Mitglieder des Vereins Anwendung, soweit nicht im Einzelfall Ausnahmen in diesen Statuten vorgesehen sind.
 
III. Organe
§ 17

Die Organe des Vereins sind:

A) die Generalversammlung
B) der Vorstand
C) die Rechnungsrevisoren

A) Generalversammlung
§ 18

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt, welche jeweils spätestens bis 31. März eines jeden Jahres stattzufinden hat.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Anführung des Grundes verlangt. Der Vorstand hat binnen einer Frist von einem Monat nach Einlangen des Begehrens eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.

Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgen durch den Vorstand. In den Einladungen sind Ort, Datum und Stunde der Versammlung und die Traktandenliste anzugeben. Die Einladung erfolgt entweder schriftlich durch Zirkular an die Mitglieder oder durch Pressepublikation in einer liechtensteinischen Tageszeitung.

Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung zur Post gegeben oder publiziert sein.

Im Sinne einer einmaligen Ausnahme hat die ordentliche Generalversammlung im Übergangsjahr 2000 spätestens bis am 30. Juni stattzufinden.

§ 19
Zur Generalversammlung hat jedes Mitglied des Vereins Zutritt. Jedes anwesende Vereinsmitglied mit Ausnahme der Junioren B und jünger hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinspräsidenten oder in seiner Abwesenheit die des Versammlungsleiters den Stichentscheid.
§ 20

Der Präsident oder ein von der Generalversammlung zu wählender Versammlungsleiter führt die Generalversammlung.

Der Leiter Administration oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses Protokoll ist vom Protokollführer und einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Die von der Generalversammlung zu wählenden Stimmenzähler stellen die Anzahl der Stimmrechte fest und geben sie bekannt.

§21

Die Generalversammlung behandelt und beschliesst über

  1. die Wahl des Versammlungsleiters
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  3. Mutationen
  4. den Jahresbericht des Vorstandes
  5. die Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsrevisoren
  6. die Festsetzung der Jahresbeiträge
  7. die Entlastungserteilung für die Vereinsorgane
  8. die Wahl des Präsidenten, des Leiters Spielbetrieb, des Leiters Administration, des Leiters Finanzen, des Leiters Juniorenwesen und des Leiters Anlässe/Werbung
  9. die Wahl der Rechnungsrevisoren
  10. die Ernennung der Ehrenmitglieder
  11. die Entscheidung über Rekurse gegen Vorstandsbeschlüsse
  12. die Statutenänderung
  13. alle weiteren auf der Traktandenliste stehenden Geschäfte und Anträge
  14. die Auflösung des Spielbetriebes bezüglich der 1. Mannschaft des Vereins
  15. die Auflösung des Vereins.
§ 22

Anlässlich jeder ordentlichen Generalversammlung ist das Protokoll der letztjährigen ordentlichen Generalversammlung der Versammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Anträge einzelner Mitglieder können nachträglich auf die Traktandenliste der Generalversammlung gesetzt werden, sofern sie mindestens eine Stunde vor Beginn der Generalversammlung schriftlich begründet beim Vorstand eingereicht werden.

Eine Behandlung eines dieser Anträge der Mitglieder kann die Generalversammlung auf Antrag eines Mitgliedes hin durch Beschluss verhindern.

§ 23

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde und mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Sofern eine erste Generalversammlung nicht beschlussfähig ist, ist auf einen wenigstens 8 und höchstens 14 Tage späteren Zeitpunkt eine neue Generalversammlung einzuberufen, welche unbedingt beschlussfähig ist.

§ 24

Die Generalversammlung fasst ihre sämtlichen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen und zwar in offener Abstimmung. Nur auf Antrag ist schriftlich abzustimmen.

Wenn über die Auf1ösung des Vereins Beschluss gefasst werden soll, gelten die Bestimmungen von Paragraph 37 der Statuten.

B) Vorstand
§ 25

Der Vorstand ist das geschäftsleitende und ausführende Organ des Vereins.

Er trägt die Verantwortung für eine gesunde Finanzpolitik des Vereins.

Er besteht aus dem Präsidenten, dem Leiter Spielbetrieb, dem Leiter Administration, dem Leiter Finanzen, dem Leiter Juniorenwesen und dem Leiter Anlässe/Werbung.

Der Vizepräsident wird vom Vorstand aus seinen Reihen bestimmt.

Die Vorstandsmitglieder fungieren ehrenamtlich.

§ 26

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident mit dem Vizepräsidenten oder im Verhinderungsfall des Präsidenten der Vizepräsident mit einem anderen Vorstandsmitglied, kollektiv zu zweien.

Im Zusammenhang mit der Vertretung des Vereins gegenüber den Behörden und Organen des SFV und LFV, so auch bei Einreichung von Rechtsmitteln gegen Ent- scheide von Behörden und Organen des SFV und seiner Abteilungen und des LFV, ist auch die Einzelunterschrift des Präsidenten ausreichend.

§ 27

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind unbeschränkt wiederwählbar. In den Vorstand sind auch Nicht-Vereinsmitglieder wählbar.

Im gleichen Jahr dürfen anlässlich der ordentlichen Generalversammlung entweder nur der Präsident, der Leiter Administration und der Leiter Anlässe/Werbung oder aber der Leiter Juniorenwesen, der Leiter Finanzen und der Leiter Spielbetrieb gewählt werden.

Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer seines Amtes enthoben werden. In diesem Fall hat eine ausserordentliche Generalversammlung stattzufinden, welche gleichzeitig einen Nachfolger für das enthobene Vorstandsmitglied zu wählen hat.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amte aus, so ist der Vorstand selbst berechtigt, für die laufende Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen, es sei denn, dass es sich bei dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied um den Präsidenten handelt, in welchem Falle die Generalversammlung einen neuen Präsidenten zu bestellen hat.

Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung im Jahre 2000 werden ausnahmsweise alle Vorstandsmitglieder neu gewählt. In diesem Übergangsjahr dürfen jedoch der Leiter Juniorenwesen, der Leiter Finanzen und der Leiter Spielbetrieb bloß bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt werden.

§ 28

Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse ‑ soweit in diesen Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist ‑ mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens vier der sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Der Vorstand tagt und beschliesst unter Leitung des Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung des Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.

Der Vorstand bestimmt seinen Versammlungsort und sein Versammlungsreglement selbst.

C) Rechnungsrevisoren
§ 29

Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, welche wiederwählbar sind.

Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und hierüber, wie auch über das Vereinsvermögen, auf jede ordentliche Generalversammlung hin schriftlich Bericht zu erstatten.
Mitglieder des Vorstandes sind nicht als Rechnungsrevisoren wählbar.

Die Rechnungsrevisoren können jederzeit eine Prüfung der Buchhaltung und des Vereinsvermögens vornehmen.
 

IV. Organisation des Spielbetriebes
§ 30

Der Vorstand - insbesondere der Leiter Spielbetrieb - ist für den Spieletrieb verantwortlich. Der Juniorenabteilung des Fussballclub Balzers steht der Leiter Juniorenwesen vor.

Die Organisation der Abteilungen Spielbetrieb und Juniorenwesen wie auch der Abteilungen Präsidium, Administration, Finanzen, und Anlässe/Werbung bestimmt der Vorstand in entsprechenden Reglementen (Organisationsreglemente).
 

V. Vereinsmittel
§ 31
Die Einnahmen des Vereins bestehen vornehmlich aus den Erträgnissen sportlicher und geselliger Veranstaltungen, aus den Jahresbeiträgen sowie Werbeeinnahmen, Subventionen und allfälligen Zuwendungen.
§ 32

Der Verein hebt grundsätzlich von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge ein. Die Jahresbeiträge für die Aktiv-, Junioren-, Senioren-, Veteranen- und Passivmitglieder werden alljährlich durch die Generalversammlung festgelegt.

Die Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsrevisoren sind beitragsfrei. Ebenso beitragsfrei sind sonstige Vereinsmitglieder, welche als Schiedsrichter namens des Vereins tätig sind.

Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag ermässigen oder erlassen.  
 

VI. Verschiedenes
§ 33
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung, ist mindestens jährlich per 31.12 der Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen.
§ 34

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Ausdrücklich ausgeschlossen ist eine Haftung des Vereins für Schäden jeglicher Art, welche Mitglieder des Vereins, sei es im Rahmen ihrer Tätigkeit als Spieler des Vereins oder bei einer sonstigen Tätigkeit für den Verein, sei es in irgendeinem anderen Zusammenhang, erleiden.

§ 35

Der Vereinsvorstand ist berechtigt, bei Verstössen gegen diese Statuten und allfällige Reglemente, Nichtbeachtung von Vereinsbeschlüssen, Nichtbeachtung eines Aufgebotes als Spieler, bei mangelhaftem Trainingsbesuch, bei einem sonstigen Verhalten, welches das Ansehen oder das Interesse des Vereins schädigt, angemessene Bussen gegen das fehlbare Vereinsmitglied zu verhängen, ausgenommen über die Junioren B, C, D, E, F und die Fussballschule.

Bussen, die dem Verein wegen unsportlichen Benehmens von Vereinsmitgliedern durch eine Behörde des SFV und/oder des LFV auferlegt werden, können vom Verein den fehlbaren Mitgliedern überbunden werden.

§ 36

Die Abänderung oder Ergänzung dieser Statuten als solches oder einzelner ihrer Bestimmungen liegt in der Kompetenz der Generalversammlung.

Solche Abänderungen oder Ergänzungen unterliegen überdies jeweils der Genehmigung durch den SFV und den LFV.

§ 37
Über die Auf1ösung oder Fusion des Vereins hat die Generalversammlung zu beschliessen. Solange jedoch 15 stimmberechtigte Vereinsmitglieder für das Weiterbestehen des Vereins eintreten, ist ein verbindlicher Beschluss betreffend die Auflösung des Vereins nicht zustande gekommen.
§ 38

Im Falle einer Auf1ösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen der Gemeinde Balzers mit der Auflage zu, es einem sich hinkünftig bildenden Verein mit gleichem Zweck zuzuwenden, bzw. sofern sich nach fünf Jahren ab Auf1ösung des Vereins ein solcher neuer Verein nicht konstituiert hat, es für einen sportlichen oder gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

§ 39
Die Publikationen des Vereins erfolgen durch liechtensteinische Presseorgane oder im Zirkularwege.
§ 40

Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 31.01.2000 beschlossen und treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den SFV und LFV sofort in Kraft.

Diese Statuten ersetzen die bisherigen Statuten des Fussballclub Balzers.

§ 41
Innerhalb von 60 Tagen nach erfolgter Generalversammlung hat der Vorstand ein Budget zu erstellen und die Rechnungsrevisoren haben dieses an der nächsten Generalversammlung zu kommentieren.
§ 42

Die Generalversammlung wie auch der Vorstand können Kommissionen bestimmen und einsetzen.

 
FUSSBALLCLUB BALZERS Balzers, den 31.01.2000
Der Präsident (Rainer Wolfinger) Der Sekretär (Harald Hasler)
Genehmigt durch den SFV am 2.5.2000 Genehmigt durch den LFV am 10.4.2000
 
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